Omnibusrichtlinie: Mehr Verbraucherschutz im Onlinehandel

Machen wir von digital.manufaktur uns jetzt für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln stark? Sicher, könnten wir. Machen wir auch. Hier im Blog bleiben wir aber beim Online-Business und bei Themen, die unseren Kund:innen unmittelbar in ihrem Kerngeschäft Orientierung geben. Und da ist sie goldrichtig aufgehoben ‒ die EU-Verordnung, die auf den Namen “Omnibusrichtlinie” hört. 

Ihr einprägsamer Name leitet sich aus dem lateinischen Wort „Omnibus“ ab und bedeutet „für alle geltend“. Ein Hinweis darauf, dass die EU beinahe alle rechtlichen Leitlinien zum Verbraucherschutz modernisiert hat ‒ als da wären: 

  • die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG),

  • die Richtlinie über Preisangaben (98/6/EG),

  • die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) sowie

  • die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU). 

Der echte Rundumschlag ist für alle Online-Händler:innen seit dem 28. Mai 2022 bindend.

Digitalisierung im Verbraucherschutz angekommen

Die Omnibusrichtlinie soll das Verbraucherschutzrecht in Europa fit für die fortschreitende Digitalisierung machen. Dabei geht es nicht nur darum, dass die Faxnummer aus der Widerrufsbelehrung entfällt und ein Vertrag auch via Chat zustande kommt. 

Vielmehr wird der Begriff “Ware” angefasst ‒ und um die Definition „Waren mit digitalen Elementen“ erweitert. Dabei handelt es sich um bewegliche körperliche Gegenstände, die als Besonderheit mit digitalen Inhalten bzw. digitalen Dienstleistungen verknüpft sind. Und zwar so, dass der Gegenstand ohne die digitale Verknüpfung nicht funktioniert. Damit erfahren die verschiedenen Facetten des Online-Business eine explizite Berücksichtigung im Verbraucherschutz. 

Zusätzlich wird die Verbraucherschutzrichtlinie jetzt auch dann anwendbar sein, wenn Privatkund:innen durch Unternehmen digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen erhalten und dafür nicht mit Geld, sondern mit ihren personenbezogenen Daten bezahlen. 

Auch die Definition des Begriffs „Dienstleistung“ wird um den digitalen Faktor erweitert.  Jetzt sind auch die verschiedenen Cloud-Dienste, wie etwa Speicherplatz, Webmail, soziale Medien oder Dienste zur gemeinsamen Mediennutzung auf dem Radar. 

Die Verordnung erweitert damit die bisherigen Verbraucherrechte ausdrücklich um Aspekte des Onlinehandels. Webshops und Marktplätze werden in diesem Zusammenhang stärker reguliert. 

Mehr Transparenz 

Die Omnibusrichtlinie fordert für Konsument:innen eine bessere Übersicht über Preisverläufe ein. Reduzieren Shop-Betreiber:innen den Preis eines Produktes und kennzeichnen den Rabatt werblich, müssen sie vom niedrigsten Preis ausgehen, den das Produkt in den letzten 30 Tagen hatte. Somit können die Konsument:innen leichter einschätzen, ob das Angebot tatsächlich so günstig ist, wie es scheint.

Darüber hinaus setzt die Richtlinie den Händler:innen bei der Angabe der Grundpreise je Mengeneinheit neue Grenzen. Bislang galt eine Ausnahmeregelung für geringe Volumen oder Gewichte von unter 250 Milliliter oder Gramm. Hierbei konnte der Grundpreis auf 100 Gramm bzw. Milliliter angegeben werden. Für eine einheitliche und besser vergleichbare Preisangabe erfordert die Omnibusrichtlinie jedoch, die Grundpreise auch für diese kleineren Mengen auf Kilogramm und Liter herunterzurechnen.

Wenn Kund:innen Preise angezeigt werden, die sich algorithmisch aus ihrem Verhalten – wie zum Beispiel der Kauffrequenz – ergeben, dann müssen sie jetzt darüber informiert werden. Auch wenn diese Mechanik in der Praxis möglicherweise noch nicht verbreitet ist, soll die Regelung den Einsatz bereits antizipieren. 

Missbräuchlichen Produktbewertungen will die Omnibusrichtlinie ebenfalls einen Riegel vorschieben. So müssen Händler:innen darüber informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbraucher:innen stammen, die die Produkte tatsächlich verwendet haben. Marktplatzbetreiber, die Ranking-Mechanismen nutzen, sind verpflichtet, die Hauptparameter für die Festlegung des Rankings sowie die relative Gewichtung dieser Parameter zu veröffentlichen.

Verbraucherschutz auch im UWG

Die Omnibusrichtlinie bewirkt durch ihre Änderungen am Verbraucherschutz auch eine Änderung des Wettbewerbsrechts. So kommt es laut der Onlinehändler-News vom April 2022 im Hinblick auf die Rechtsbehelfe von Verbraucher:innen bei unzulässigen geschäftlichen Handlungen zu einem rechtlichen Novum: Denn jetzt erhalten sie im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine eigene Anspruchsgrundlage für Schadensersatz. 

Ausdrücklich offenzulegen ist jetzt auch, wer oder was hinter dem Betrieb eines Online-Marktplatzes steckt. Fehlt die Kenntlichmachung, wird das durch das überarbeitete UWG künftig abgestraft.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht werden jetzt noch stärker geahndet: Während die deutschen Händler:innen bislang schon mit einer sehr hohen Abmahn-Dichte in Bezug auf die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu kämpfen haben, bringt die Omnibusrichtlinie als neue Sanktion von Verbraucherrechtsverstößen die Verhängung von EU-weit harmonisierten Bußgeldern mit sich. 

So werden Verstöße gegen die Informationspflichten mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet. Bei länderübergreifenden Verstößen innerhalb der EU kann das Bußgeld bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes betragen – sofern der Jahresumsatz im vorigen Geschäftsjahr über 1,25 Millionen Euro lag. Ist der Umsatz nicht feststellbar, liegt das Bußgeld-Maximum bei 2 Millionen Euro.

Stärkerer Hebel auch für den Handel

Die Omnibusrichtlinie stärkt nicht nur Konsument:innen den Rücken, sondern zugleich auch dem Handel selbst. Denn: Je klarer zentrale Wettbewerbs-Aspekte wie Preisgestaltung und Shop- bzw. Produktbewertungen geregelt sind, desto vergleichbarer wird der Markt. 

Gerade im bislang so unübersichtlichen Onlinehandel können Shop-Betreiber:innen somit schneller feststellen, wo ihre Konkurrent:innen gegen Auflagen verstoßen, um sich Vorteile zu verschaffen. Und ebenso wie Verbraucher:innen haben sie durch die dezidierte Rechtsgrundlage der Omnibusrichtlinie eine bessere Handhabe gegen Verstöße. Klagen sind von Beginn an eindeutig und ersparen den Unternehmen Ausgaben für lange Rechtsstreitigkeiten. 

Was den Konsument:innen nutzt, ist für den Handel also nicht nur eine zusätzliche Bürde. Vielmehr erlaubt die Omnibusrichtlinie Online-Händler:innen, sich selbst besser auf dem Markt zu verorten.

8 Neuerungen auf einen Blick

1. Größerer Anwendungsbereich der Verbraucherrechte-Richtlinie

Künftig werden auch Verträge über digitale Inhalte, die nicht auf einem Datenträger gespeichert sind, und digitale Dienstleistungen, wenn der Verbraucher dem Unternehmer hierfür personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, einbezogen.

2. Anpassung der Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung wurde modernisiert. So ist die Faxnummer zukünftig nicht mehr notwendig. Auch die Vermarktung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem Datenträger gespeichert sind, machen Anpassungen notwendig.

3. Informationspflicht bei personalisierten Preisen 

Wenn dem Verbraucher ein individueller Preis angezeigt wird, der sich beispielsweise aus seinem Verhalten generiert, dann müssen Händer:innen auf diese Mechaniken hinweisen.

4. Vorgaben für Preissenkungen

Bei einer Preisermäßigung müssen Händler:innen künftig den vorherigen Preis angeben – und zwar den niedrigsten Preis, der innerhalb eines Zeitraumes von mindestens 30 Tagen verwendet wurde.

5. Nachweis bei Kundenbewertungen 

Bei Produktbewertungen muss künftig klar nachgewiesen werden, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Produkte tatsächlich verwendet haben.

6. Informationspflicht zum Ranking 

Shopbetreiber:innen, die Rankingmechanismen nutzen, müssen künftig offenlegen, welche Parameter dem Ranking zugrunde liegen und wie diese gewichtet sind.

7. Kennzeichnung privater und gewerblicher Anbieter

Marktplatzbetreiber:innen müssen künftig noch klarer kommunizieren, welche Produkte von privaten und welche von gewerblichen Anbieter:innen stammen, so dass Verbraucher:innen wissen, ob ihnen beim Kauf jeweils Verbraucherrechte zustehen. 

8. Offenlegung von unterschiedlicher Warenqualität 

Händler:innen dürfen Produkte verschiedener Qualität (beispielsweise “Sparversionen”) auf einzelnen Teilmärkten der EU nicht mehr als identische Produkte vermarkten.

Quelle: https://www.it-recht-kanzlei.de/omnibus-richtlinie-neues-eu-verbraucherrecht.html

Eine Checkliste zur Omnibusrichtlinie finden Händler:innen hier:

https://www.haendlerbund.de/de/ratgeber/recht/3961-omnibus-richtlinie